Satzung des Sportverein Steinbach 1920 e.V.
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda VR 1825
§ 1
Name und Gründungstag Der Verein wurde am 20.06.1920 gegründet. Er nennt sich "Sportverein Steinbach 1920 e.V.".
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hünfeld eingetragen.
§ 2
Sitz
Der Sitz des Vereins ist Steinbach.
§ 3
Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten
Abschnittes der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher
Jugendpflege.
Der Verein steht auf der Grundlage parteipolitischer, rassischer und religiöser Neutralität.
§ 3a
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3b
Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans.
Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a ESTG
in Form einer Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. § 3c Fahrtkosten können maximal bis zur Höhe der in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Sätzen erstattet werden. § 4
Mitgliedschaft Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder unterscheiden sich in: a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können die Mitglieder werden, die dem Verein 25 Jahre angehören, oder sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ab 8. August 1975 wird in einem
§ 5
Aufnahme Jeder unbescholtene Bürger kann als
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch den Tod, b) durch Austritt aus dem
Verein, c) durch Ausschließung aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Wer aus dem Verein austreten will, hat sich schriftlich beim Vorstand abzumelden. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem
Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft bei Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger wiederholter Mahnung durch den Vorstand. Mitglieder,
welche vorsätzlich den Zwecke des Vereins zuwiderhandeln, oder das Ansehen des Vereins schädigen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
§ 8
Kassenbeiträge
Der Jahresbeitrag ist monatlich zu entrichten. Über die
§ 9
Strafen Mitglieder, welche gegen Satzungen, gegen Sitte und Anstand in den Mitglieds- und Generalversammlungen auf vom
Verein veranstalteten Festlichkeiten verstoßen, als auch solche Mitglieder, welche sportlichen Veranstaltungen an denen sie teilnehmen sollen, unentschuldigt fernbleiben, können bestraft werden. Sie Strafen bestimmt die Vorstandschaft.
Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand oder dem sonst hierfür Zuständigen übermittelt werden.
§ 10
Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus den
Geldbeständen und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 11
Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) Vorstand, b) Vorstandschaft, c) Mitglieder-bzw.
Generalversammlung.
§ 12
Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht gemäß BGB aus dem I. Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern
§ 13
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem I. Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern, dem I. Schriftführer, dem I. Kassenwart, dem Jugendwart, dem II. Schriftführer, dem II Kassenwart, dem Leiter der Tischtennisabteilung, dem Leiter oder der Leiterin der Gymastikgruppe, dem Leiter oder der Leiterin der Volleyballabteilung sowie dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Lustige Läufer und dem Kulturwart. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom I. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandsschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung verlangt. Vorstandschaftsitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer Mitglieder- bzw. Generalversammlung abzuhalten. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 14
Vorstandschaftswahl Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt alljährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann durch die
Vorstandschaft zu bestellen. Eine Amtsentsetzung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandschaftsmitglieder zulässig.
§ 15
Mitglieder- bzw. Generalversammlung Im zweiten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche
Generalversammlung des Vereins statt. Die Mitglieder- und Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Anträge an die Versammlung sind
mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu richten. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dieser Versammlung sind: a) Verlesung des Protokolls der letzten ordentlichen
Generalversammlung, b) der Jahresbericht, c) Kassenbericht und Bericht der übrigen Vorstandschaftsmitglieder, d) Bericht der Kassenprüfer, e) Entlastung der Vorstandschaft, f) Wahl des Wahlleiters, g) Neuwahl der Vorstandschaft, h)
Neuwahl der Kassenprüfer für das kommende Rechnungsjahr (Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören). Beschlüsse, durch welche die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe die Einberufung
verlangen. Bei nur einem Wahlvorschlag kann offen, bei zwei und mehr Wahlvorschlägen muss geheim gewählt werden. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand stellt die
Tagesordnung auf und beruft die Mitgliederversammlung ein. Den Vorsitz in der Mitglieder- und Generalversammlung führt der I. Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung in der Mitglieder- und Generalversammlung
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Die in den Vorstandschaftssitzungen, Mitglieder- und Generalversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur geheim abgestimmt werden.
§ 16
Mitgliedschaft im Verband Hessen Der Verein gehört dem Landessportbund Hessen e.V. an. Der Austritt aus
dem Verband kann nur durch 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 17
Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung erfolgen und wenn sich hierbei eine
Stimmenmehrheit von 4/5 der Versammlung ergibt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Politische Gemeinde Burghaun, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Steinbach, den 29. Juli 1966
Steinbach, den 8. August 1975
Steinbach, den 1. Juli 1977
Steinbach, den 17.06.2008
Steinbach, den 24.06.2010
(c) bh 14.11.2010---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------
Aktualisiert : Samstag, 9. Mai 2015